STATUTEN DES EXPORT CLUB OBERÖSTERREICH (ECL OÖ)
Linz, Oktober 2024
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Export Club Oberösterreich“ und die Bezeichnung „ECL OÖ“. Dieser ist im Vereinsregister der Landespolizei Oberösterreich – Referat Sicherheitsverwaltung - eingetragen. Der Eintragungsort ist Linz.
§ 2
Zweck des Vereins
- Unter Ausschluss jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient der Verein zur Förderung und Verbreitung des Export-Gedankengutes.
- Der Verein dient auch der Unterhaltung von Kontakten zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik insbesondere im Bereich des Außenhandels und versteht sich diesbezüglich als Informationsplattform.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung oder Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet und im Hinblick auf seine humanitären und wissenschaftlichen Zielsetzungen als gemeinnützig im Sinne der Bestimmungen der §§34 ff. der Bundesabgabenordnung zu werten.
- Der Verein entfaltet keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Gewerbebetrieb, wirtschaftlicher Betrieb), durch die er mit einer der Abgabenpflicht unterliegenden Person in Wettbewerb treten könnte.
§ 3
Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
1. Ideelle Mittel
- Abhaltung von Vorträgen, Führungen, Studienfahrten, Diskussionsabenden, Betriebsbesuchen, gesellschaftlichen Veranstaltungen.
- Beteiligung an und Mitarbeit in anderen Vereinen und Organisationen mit ähnlichen Zielen wie der ECL OÖ.
- Öffentlichkeitsarbeit für Export- bzw. Außenhandelsberufe, für den Verein und zu Außenhandelsthemen.
2. Finanzielle Mittel
- Spenden und Förderbeiträge
- Einhebung von Mitgliedsbeiträgen; der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und ist bei Einritt bzw. zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 4
Geschäftsjahr, Verwaltungssitz
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- Verwaltungssitz ist der Tätigkeitsort des Präsidenten.
§ 5
Mitglieder
- Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer beruflich oder geschäftlich im Bereich des Außenhandels tätig ist und aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit dem Vereinszweck dienlich ist. Mitgliedschaften können sowohl von Einzelpersonen (private) als auch Firmen/Unternehmen (corporate) begründet werden.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, soweit sie nicht die Voraussetzungen für ordentliche Mitglieder erfüllen.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand entweder auf eigenen Antrag des Mitgliedschaftswerbers oder auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
- Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Sitz, Stimme und Antragsrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben ausschließlich ordentliche Mitglieder. Sowohl ordentliche als auch fördernde Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, allen Aktivitäten des Vereins beizuwohnen und teilzunehmen.
2. Pflichten:
- Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren sowie den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt: Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären
- Ableben des Mitgliedes
- Auflösung der Firma/des Unternehmens
- Ausschließung durch den Vorstand oder mit Dreiviertelmehrheit durch die Hauptversammlung
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat (fakultativ)
- Die Rechnungsprüfer
§ 9
Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Beirat, sofern dieser eingerichtet wurde. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat eine Stimme.
- Die ordentliche Hauptversammlung ist zumindest alle fünf Jahren einzuberufen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch eine schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Präsident, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz und leitet die Hauptversammlung.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung findet in dringenden Fällen statt, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Präsidenten binnen vier Wochen einzuberufen.
- Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat das Recht, Anträge in der Hauptversammlung einzubringen. Solche Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Clubsekretariat schriftlich einzubringen.
- Wahlvorschläge können mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Clubsekretariat schriftlich eingebracht werden. Sie müssen enthalten: Vor- und Zuname, Adresse, Bezeichnung der Vorstands-funktion(en) für die vorgeschlagen wird, Zustimmungserklärung des/der Kandidaten, Unterstützungserklärungen durch zehn Mitglieder. Auch der Vorstand kann einen Wahlvorschlag einbringen; bei diesem entfällt das Erfordernis der Unterstützungserklärunge
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Hauptversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. Abstimmung über eingelangte Wahlvorschläge
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Änderungen der Statuten
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, wobei folgende Funktionen zwingend eingerichtet werden:
- Präsident
- 1. Vizepräsident
- 2. Vizepräsident
- Schriftführer
- Es steht dem Vorstand frei, zusätzliche Vorstandsmitglieder zu kooptieren. Die Amtsdauer (Periode) beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist statthaft. Mehrfachfunktionen innerhalb des Vorstandes sind zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und dessen Stellvertreter (Vizepräsidenten) sofern diese Funktionen nicht durch die Hauptversammlung gewählt wurden.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, eine Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.
- Der Vorstand muss vom Präsidenten einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
- Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich. Allfällige Aufwandsersätze, zB Reise- und Nächtigungskosten, Bewirtungsaufwand, Gastgeschenke, … sind von Präsidenten bzw. einem Vorstandsmitglied zu genehmigen und im Nachhinein dem Vorstand zu berichten. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten sind nach entsprechender Beauftragung wie externe Dienstleistungen auf Werkvertragsbasis angemessen zu vergüten.
- Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ein Protokoll zu führen; es ist gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zu übermitteln. Gegen das Protokoll kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich beim Schriftführer einlangend Einspruch erhoben werden; erfolgt kein Einspruch, gilt es als genehmigt. Einsprüche sind in der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln.
- Aufgaben des Vorstandes:
- Strategische und operative Geschäftsführung des Vereines
- Vertretung nach außen
- Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sofern nicht durch die Hauptversammlung gewählt
- Durchführung von Aktivitäten, die den Vereinszwecken dienen
- Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der Tagesordnung
- Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- Erstellung eines Geschäftsberichtes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung obliegen
- Auflösung des Vereins
§ 11
Beirat
Falls ein Beirat eingerichtet wird, kann dieser an Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung teilnehmen
§ 12
Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ein weiteres Vorstandsmitglied unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins ist bei Vorliegen wichtiger Gründe zB geringer Mitgliederzahl oder wenn Vorstandsmandate nicht mehr besetzt werden können, jederzeit auf qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen im Vorstand möglich. Ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen ist an eine gemeinnützige Körperschaft (Verein, etc.) zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuweisen.
§ 14
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.
§ 15
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von max. fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüfern obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.